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Testkauf

Betriebsprüfer suchen gerne ihre zu prüfenden Gastronomiebetriebe zu Testkäufen auf. Im Fall eines Gyros-Standes ermittelte der Betriebsprüfer aus einem Testkauf Folgendes: In der großen Gyros-Portion war eine Fleischeinlage von 280 g, in der kleinen Gyros-Portion eine solche von 180 g und in einer weiteren Gyros-Portion wog der Prüfer 169 g. Aus den Zahlenerhebungen ermittelte der Prüfer unter Berücksichtigung der Häufigkeit des Verkaufs der verschiedenen Gerichte eine durchschnittliche Fleischeinlage von 222 g je Portion. Nach Verprobung der versteuerten Erlöse stellte der Prüfer eine Differenz fest und nahm entsprechende „Sicherheitszuschläge“ vor. Es folgten berichtigte Steuerbescheide.

FG-Urteil

Die Gastronomin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zog vor Gericht. Sie erhielt vor dem Finanzgericht allerdings nur zum Teil recht (4 K 1412/07 G, U vom 17.9.2010). Die Richter stellten sogenannte Testkäufe zwar grundsätzlich nicht infrage. Die Testkäufe müssen aber die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln.

Voraussetzungen

Testkäufe müssen in zeitlicher Nähe zwischen Verprobungszeitraum und dem Kaufdatum erfolgen. Im Urteilsfall hatte die Finanzverwaltung das Mehrergebnis ihrer Ausbeutekalkulation für das Jahr 2001 auf Testkäufe aus den Jahren 2005 und 2007 gestützt. Hat der Gastronom inzwischen sein Angebot neu ausgerichtet, verfolgt er veränderte Marketingstrategien oder hat er Umbauten und/oder Erweiterungen vorgenommen, bilden Testkäufe kein repräsentatives Abbild der Verhältnisse zum Verprobungszeitraum. Im Streitfall kam hinzu, dass der zu prüfende Gastronomiebetrieb zwischenzeitlich nicht mehr in der Rechtform als GbR, sondern als Einzelunternehmen geführt wurde. Es wurde außerdem ein neuer Gyros-Zuschneider angestellt, der andere Portionen zubereitete als der Vorgänger. Schließlich muss eine repräsentative Anzahl von Testkäufen durchgeführt werden. Zwei Testkäufe wie im Streitfall erschienen den Richtern als zu gering und damit nicht repräsentativ genug. An der grundsätzlichen Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung hielten die Richter allerdings fest.

Pita-Brot

Den Gastronomen konnte die Unrichtigkeit ihrer Buchführung dennoch nachgewiesen werden, und zwar mittels Pita-Brot. Eine Überprüfung durch den gerichtseigenen Prüfer ergab eine Differenz zwischen Wareneinkauf und -verkauf von rund 14 %. Erklärungen wie Gratisabgaben, Rücknahmen bei Falschbestellung, Schwund aufgrund von Brüchigkeit der tiefgekühlten Lieferungen usw. ließ das Gericht nicht gelten.

Stand: 29. März 2023

Bild: Dar1930 - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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