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Aufgrund der gestiegenen Energie- und Spritpreise wurde eine weitere Entlastung für die Steuerbürger verabschiedet. Für die einmalige Auszahlung eines Betrages in Höhe von € 300,00 wurden 11 neue Paragrafen ins EStG aufgenommen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die unbeschränkt steuerpflichtig und im VZ 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt haben.

Hinweis für die Praxis

Auch der Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung ist ausreichend, wenn es sich hier um das erste Dienstverhältnis handelt. Beschränkt Steuerpflichtige und Pensionäre haben keinen Anspruch. Der Anspruch entsteht am 1.9.2022. Sie wird mit der Veranlagung VZ 2022 festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt wird. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (2 % für geringfügige Beschäftigung). Arbeitgeber haben die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Die Arbeitgeber ziehen diese gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer ab.

Hinweis

Ist der Arbeitgeber ein Monatsmelder, hat die Verrechnung mit der Lohnsteuer 8/2022 zu erfolgen. Bei Quartalsmeldung mit der Lohnsteuer 9/2022 und bei Jahresmeldung mit der Abgabe der Jahreslohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023. Die Energiepreispauschale wird in der Lohnsteuer-Anmeldung mit einer zusätzlichen Kennzahl aufgeführt. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Pauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben. Bei der ausgezahlten Pauschale handelt es sich bei den Arbeitnehmern um steuerpflichtigen Arbeitslohn (Ausnahme: Minijob). In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt.

Stand: 28. Juli 2022

Bild: vejaa - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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